| Arbeitsrechtliche Ausführungen zu
Pauschalkräften
1. Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Das Arbeitsverhältnis mit Pauschalkräften
(oder: „Mini-Jobs“) ist rechtlich als „geringfügiges
Beschäftigtenverhältnis“ zu qualifizieren.
Die arbeitsrechtliche Position des geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmers unter-scheidet sich kaum von einem „normalen“
Arbeitsverhältnis. Auch ein geringfügig beschäftigter
Mitarbeiter ist ein vollwertiger Arbeitnehmer.
Für die Begründung eines derartigen Beschäftigungsverhältnisses
empfiehlt sich, alle Wesentlichkeiten schriftlich aufzunehmen. Hierzu
gehören insbesondere Art und Dauer der Tätigkeit und die
hierfür vorgesehene Vergütung.
Aus der Gleichstellung des Arbeitsverhältnisses von geringfügig
Beschäftigten mit normalen Mitarbeitern ist Folgendes zu beachten:
Arbeitnehmer im Geringverdienerarbeitsverhältnis haben ebenso
Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeitskräfte; es steht ihnen
daher zumindest der gesetzliche, möglicherweise ein höherer
tariflicher, Urlaubsanspruch zu. Arbeitet ein wöchentlich beschäftigter
Geringverdiener nicht an allen Tagen in der Woche, sind die wöchentlichen
Arbeitstage des Geringverdieners zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers
in Beziehung zu setzen und hieraus die dem Geringverdiener zustehenden
Urlaubstage zu ermitteln.
Auch besteht für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenso wie
für Vollzeitkräfte.
Auch die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter haben -
wie alle Arbeitnehmer - Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die
Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.
Geringfügig Beschäftigte dürfen ohne sachlich rechtfertigenden
Grund nicht schlechter gestellt werden, als die übrigen Arbeitnehmer.
Dies hat zur Folge, dass geringfügig beschäftigte Mitarbeiter
zum Beispiel nicht von Weihnachtsgratifikationen oder sonstigen
Sonderzuwendungen ausgeschlossen werden dürfen; auch sind geringfügig
beschäftigte Mitarbeiter in eine bestehende betriebliche Altersversorgung
einzubeziehen.
Sofern der Mitarbeiter nur zur Deckung eines vorübergehenden
Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis
als "Aushilfsarbeitsverhältnis" bezeichnet wird, können durch Vereinbarung
die gesetzlichen Kündigungsfristen für die ersten drei Monate des
Aushilfsarbeitsverhältnisses unbeschränkt, sogar bis zur sofortigen
ordentlichen Kündigung, abgekürzt werden. Ansonsten ergeben sich
bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen keine Besonderheiten
zu einem normalen Arbeitsverhältnis.
Auch der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer kann ebenso
wie der Vollzeitarbeitnehmer den Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen und es finden auch
auf ihn die Sonderkündigungsschutzvorschriften (z. B. nach
dem Mutterschutzgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz) Anwendung.
Zu beachten ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
ein unabdingbares Schriftformerfordernis besteht. Dieses Schriftformerfordernis
ist auch für den Fall von Befristungen einzuhalten. Die Befristungen
von Arbeitsverhältnissen von geringfügig Beschäftigten
unterliegen den gleichen Voraussetzungen, wie die Befristungen von
normalen Arbeitsverträgen.
Sollte das Unternehmen über einen Betriebsrat
verfügen, sind auch die geringfügig beschäftigen
Mitarbeiter in gleicher Weise und mit gleichem Stimmrecht zur Be-triebsratswahl
wahlberechtigt.
2. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte:
Seit dem 01.04.2003 wurden die Voraussetzungen
einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung
neu gestaltet.
Geringfügige Beschäftigungen existieren
in drei Erscheinungsformen. Hierzu zählen:
- die regelmäßige Tätigkeit gegen
geringes Entgelt (§ 8 Abs. (1) Nr. 1 SGB VI)
- die kurzfristige Tätigkeit (§ 8 Abs. (1) Nr. 2 SGB VI)
- die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§
8 a SGB VI).
Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf
400,00 € im Monat nicht übersteigen,
wobei allerdings gelegentliche Überschreitungen nicht schädlich
sind. Zum Arbeitsentgelt zählen hierbei alle Einnahmen, unabhängig
davon, ob ein Anspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob es zum Beispiel
nur Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind.
Eine geringfügige Beschäftigung kann
auch dann vorliegen, wenn diese
Beschäftigung - unabhängig vom Verdienst - innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
begrenzt ist.
Erforderlich ist allerdings, dass die Beschäftigung nur gelegentlich
ausgeübt wird.
Letztlich besteht die Möglichkeit, eine geringfügige
Beschäftigung im Privathaushalt auszuüben. Voraussetzung
ist, dass diese Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten
ausgeübt wird und sich auf Tätigkeiten beschränkt,
die sonst üblicherweise durch Mitglieder des Haushaltes erledigt
werden. Hiervon werden zum Beispiel Haushaltshilfen, Kinderbetreuung
und Gartenpflege erfasst.
Welche Beitragszahlungen vom Arbeitgeber zu entrichten sind bzw.
ob auch der Arbeitnehmer abgabenpflichtig ist, beurteilt sich einerseits
nach Art und Dauer der geringfügigen Beschäftigung, andererseits
danach, ob der Mitarbeiter zusätzlichen Beschäftigungen
nachgeht.
Eine umfassende Beurteilung der arbeits-, sozialversicherungs-
und lohnsteuerrechtlichen Folgen des Beschäftigungsverhältnisses
kann daher nur im Einzelfall durch eine fachkundige Person, etwa
einen Rechtsanwalt, vorgenommen werden.
(Stand 01.12.2003)
Diese Hinweise wurden erarbeitet von:
Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Kanzlei: Robl Hartung Rothfuß
Kierner
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